Mediation macht aus Konfliktgegnern Gesprächspartner, die gemeinsam rasch und kostengünstig zu einem fairen, für sie maßgeschneiderten funktionierenden und zukunftsorientierten Ergebnis kommen.

Mein persönliches Mediations ABC
A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  Z

I
Inhalt des Mediationsverfahrens
ist der Konflikt, seine Analyse und die Suche nach in Frage kommenden Lösungsmöglichkeiten. Diese Punkte - d.h. die Inhalte bestimmen die Konfliktparteien und sind auch dafür verantwortlich.
Mediation kann dabei
Rahmenbedingungen schaffen, die Ihnen faire Kommunikation und Verhandlungen ermöglichen und Ihre Gesprächsbasis verbessern,
durch konstruktive Vermittlungsgespräche Spannungen lösen, und so tragfähigen Lösungen in Ihrem Sinn und zukunftsorientierte Regelungen ermöglichen.
J
Jederzeit

Niemand wird zum Mediationsverfahren gezwungen. Das Mediationsverfahren kann jederzeit in jedem Stadium unterbrochen oder auch abgebrochen werden.
K
Kosten

Das Erstgespräch ist gratis und kostet lediglich Zeit.
Eine Mediationssitzung selbst dauert in der Regel zwischen 60 und 90 min. Eine für Sie befriedigende Lösung sollte nach 5 - 8 Sitzungen erreicht sein. (Die Anzahl der tatsächlichen Sitzungen und die damit verbundenen Gesamtkosten hängen ab vom Ausmaß des Konfliktes, von der Bereitschaft der Konfliktparteien konstruktiv mitzuarbeiten und von der Anzahl der zu lösenden Probleme.)
Die Kosten für eine Stunde mit einem Mediator oder Mediatorin betragen durchschnittlich € 90.- (plus 20% Ust).

In begründeten Ausnahmefällen können günstigere Tarife vereinbart werden. Für komplexe Konfliktsituationen in Unternehmen werden nach entsprechender Vorinformation gegebenenfalls höhere Tarife pro Sitzungseinheit bzw. pauschal Tagessätze verrechnet.
L
Liste des Bundesminsiterium für Justiz
(www.mediatorenliste.justiz.gv.at)
Seit 2004 ist es wichtig, in Österreich zwischen auf dieser Liste eingetragenen und nicht-eingetragenen Mediatoren und Mediatorinnen zu unterscheiden. Warum?
In Österreich ist am 1.Mai 2004 das Zivilrechtsmediationsgesetz (ZivMediatG) in Kraft getreten, es regelt u.a. welche Voraussetzungen nötig sind, um sich eingetragener Mediator oder eingetragene Mdiatorin zu nennen. Der Begriff "Mediation" ist aber derzeit noch nicht geschützt. (Achtung: es gibt auch keine staatlich geprüften Mediatoren oder Mediatorinnen in Österreich!) Auch Personen, die nicht auf der Liste des Bundesministeriums für Justiz eingetragen sind, dürfen Mediation in Zivilrechtssachen ausüben, allerdings ohne folgende, gesetzlich geregelten, Grundlagen zu garantieren:
Vollendung des 28. Lebensjahres
Eine fachlich qualifizierte Ausbildung im Ausmaß von rund 400 Stunden bei einem vom Justizministerium anerkannten Ausbildungsinstitut (für Mediatorinnen und Mediatoren, die vor dem 30.12.2004 einen entsprechenden Antrag auf Eintragung gestellt haben, gelten aufgrund der gesetzlichen Übergangsbestimmungen: mindestens 200 Stunden - mit einer Befristung der Eintragung bis 2009)
Verpflichtende ständige Weiterbildung (daher ist die Eintragung auf der Liste zuerst mit 5 Jahren befristet, für einen neuerlichen 10 weitere Jahre gültigen Eintrag muss ein ausreichender Fort- und Weiterbildungsnachweis erbracht werden.)
Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung
Absolute Verschwiegenheitspflicht und Zeugenverweigerungspflicht! (Eingetragene Mediatorinen und Mediatoren dürfen bei einer Gerichtsverhandlung nie als Zeugen geladen werden!)
Durch die Mediation sind sowohl der Anfang als auch die Fortsetzung der Verjährung als auch sonstiger Fristen zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen (z.B. in Zusammenhang mit einer Scheidung) gehemmt.
All das können Ihnen nur eingetragene Mediatorinnen und eingetragene Mediatoren garantieren. Z.B. ich.
(Zur näheren Information: Die Eintragung aller Mediatorinnen und Mediatoren auf der Liste des BM f. Justiz ist bei der Ersteintragung immer mit 5 Jahren befristet. Da es diese Liste erst seit 1. Mai 2004 gibt, gelten die Eintragungen mindestens bis 2009 und maximal bis 2011.)