Mediation macht aus Konfliktgegnern Gesprächspartner, die gemeinsam rasch und kostengünstig zu einem fairen, für sie maßgeschneiderten funktionierenden und zukunftsorientierten Ergebnis kommen.

Mein persönliches Mediations ABC
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S
Struktur des Meditationsverfahrens


Abstecken des Mediationsrahmens
(Dauer, Kosten; Vertraulichkeit, Vereinbarung der Kommunikationsregeln u.ä.)
Konfliktdarstellung und -analyse
Wie sieht der Konflikt aus? (Jede Partei stellt den Konflikt aus ihrer Sicht dar.) Die einzelnen Streitthemen und Fragen werden aufgelistet.
Interessensfindung
Jede Partei hat eigene Interessen. Welche Positionen stecken dahinter? Welche Emotionen liegen darunter? Gibt es für diese Emotionen Verständnis von der anderen Partei?
Suche nach Opitionen
Gemeinsame Suche nach unterschiedlichsten Lösungsmöglichkeiten: Der kreativste Teil des Mediationsverfahrens mit gemeinsamer Bewertung und der einvernehmlichen Suche nach der besten Lösung
Vereinbarung
Erstellung einer (schriftlichen) Vereinbarung
Umsetzung der Lösung
Mit einigem Abstand - Überprüfung der Frage: Ist die Konfliktlösung auch alltagstauglich? Oder welche Korrekturen müssen noch vorgenommen werden?
T
Teilnahme

Wer bei der Mediation mitmachen sollte, wird am Beginn des Mediationsverfahrens geklärt.
Damit der Konflikt gelöst werden kann, müssen alle am Konflikt Beteiligten den Konflikt auch lösen wollen und freiwillig an dem Mediationsverfahren teilnehmen.
Bisweilen ist auch Co-Mediation vorteilhafter, d.h. dass eine Mediatorin gemeinsam mit einem Mediator die Sitzungen leitet (z.B. im Fall einer Scheidungsmediation damit sich sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann gleichwertig vertreten fühlt.)
U
Umsetzen der Lösung

Wie gut die gemeinsam erarbeitete Lösung des Konfliktes wirklich ist, zeigt sich erst bei der Umsetzung. Es ist daher empfehlenswert, bereits am Ende des Mediationsverfahrens eine weitere Sitzung nach ca. 3-6 Monaten zu vereinbaren, um die Konfliklösung auf ihre Alltagstauglichkeit hin zu überprüfen und eventuell nötige Korrekturen einführen zu können.
V
Verschwiegenheit und Vertraulichkeit im Mediationsverfahren

Das Verfahren ist streng vertraulich: es gilt absolute Verschwiegenheit; so ist im Zivilmediationsgesetz auch nicht die Möglichkeit vorgesehen, dass eine Partei den Mediator (die Mediatorin) von der Verschwiegenheit entbindet, denn das Vertrauensverhältnis an sich soll geschützt werden (absolute Verschwiegenheitspflicht.) Alles, was in der Mediation besprochen wird, muss vertraulich behandelt werden und darf weder ans Gericht noch an eine andere Behörde weitergeleitet werden. Aber: Nur in die Liste des BM f. Justiz eingetragene Mediatorinnen und Mediatoren sind (gem. § 320 Abs 1 Z4 ZPO und § 152 Abs 5 Z 5 StPO) von der Aussagepflicht im Zivilprozess und Strafprozess befreit.
W
Wer
(siehe P/Personen oder T/Teilnahme) - Wo (siehe O/Ort) - Wie lange (siehe D/Dauer) - Wann soll mit einem Mediationsverfahren begonnen werden?
So früh wie möglich. Je "verhärteter" die Konfliktparteien sind, je eskalierter der Konflikt, umso länger wird auch die Lösung brauchen. Aber: es ist auch nie zu spät für eine Mediation. Mit dem Mediationsverfahren kann auch begonnen werden, wenn z.B. ein Ehepartner bereits die Scheidung bei Gericht eingereicht hat. Die Mediation hemmt (unterbricht) ein gerichtsanhängiges Verfahren, ohne dass Sie fürchten müssen, Ihre Ansprüche zu verlieren.
Um bei diesem Beispiel zu bleiben: Sollten es durch das Mediationsverfahren zu einer einvernehmlichen Scheidung kommen, haben Sie sich in jedem Fall Zeit, Geld und Nerven gespart; sollte das nicht funktionieren, haben Sie dann immer noch zumindest keine Frist versäumt und können jederzeit "vor Gericht gehen".
Z
Zivilrechtsmediation

bzw. Mediation in Zivilrechtssachen
Lt. § 1(1) Zivilrechtsmediationsgesetz 2004 ist Mediation
... eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter neutraler Vermittler (Mediator/in) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konflikts zu ermöglichen. (...)
Und Mediation in Zivilrechtssachen ist
lt. § 1(2) Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.